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Das deutsche Rechtssystem

Zentrales Element des deutschen Rechtssystems ist die nach Sachgebieten unterteilte Gerichtsbarkeit. Beispielsweise existieren für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Sozialrecht und Strafrecht unabhängig voneinander strukturierte Gerichtsbarkeiten. Einzig den Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder kommt eine rechtsgebietsübergreifende Kompetenz zu, da sie sämtliche Gesetze und Gerichtsentscheidung daraufhin überprüfen können, ob sie mit dem Grundgesetz bzw. der jeweiligen Landesverfassung übereinstimmen. In Konfliktfällen zwischen Bundes- und Landesrecht gilt grundsätzlich das Bundesrecht. Daher ist es beispielsweise in der Praxis unerheblich, dass die hessische Landesverfassung noch die Todesstrafe vorsieht, da diese durch das Bundesrecht untersagt wird.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Sie ist in 3 Instanzen organisiert, erstinstanzlich verhandelt immer das zuständige Arbeitsgericht. Das Rechtsmittel der Berufung am Landesarbeitsgericht steht der unterlegenen Partei immer zu. Ob gegen das zweitinstanzliche Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht möglich ist, entscheidet das LAG in seinem Urteil.

Sozialgerichtsbarkeit

Der Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit gleicht dem der Arbeitsgerichte. Allerdings bedarf bei geringen Streitwerten hier bereits die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil der ausdrücklichen Zulassung durch das Sozialgericht.

Strafgerichtsbarkeit

Her ist die erstinstanzliche Zuständigkeit vom Tatvorwurf abhängig. Je nach Art und Schwere des Tatvorwurfs entscheidet in erster Instanz das Amtsgericht, das Landesgericht oder das Oberlandesgericht. Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof.

Daneben existieren im deutschen Rechtssystem noch weitere Rechtsgebiete mit jeweils eigener Gerichtsbarkeit, beispielsweise das Verwaltungsrecht, das Zivilrecht und das Finanzrecht.

Die Gewaltenteilung

Sämtliches hoheitliche Handeln des Staates sowie der Länder und Kommunen geschieht durch eine der drei strikt getrennten Gewalten Legislative, Judikative und Exekutive. Die Judikative umfasst sämtliche Gerichte und ist an keinerlei Weisungen der beiden anderen Gewalten gebunden. Unter der Legislative wird die gesetzgebende Gewalt verstanden, also die Parlamente des Bundes und der Länder, durch die Gesetze beschlossen werden. Die Exekutive („vollziehende Gewalt“) umfasst die Regierungen des Bundes und der Länder sowie sämtliche Verwaltungen. Auch Staatsanwaltschaft und Polizei sind Bestandteile der Exekutive.
Die Trennung zwischen den Gewalten ist schärfer, als sie in der öffentlichen Diskussion wahrgenommen wird. Dies sei am Beispiel des Verhältnisses zwischen Legislative und Exekutive verdeutlicht: Nur die Legislative erlässt Gesetze, Gerichte treffen ausnahmslos Einzelfallentscheidungen. (Einzige Ausnahme sind die Verfassungsgerichte.) Wenn beispielsweise (Vorsicht: ein rein hypothetisches Beispiel!) das Bundesarbeitsgericht in einem aktuell anhängigen Fall entscheiden sollte, dass ein Diebstahl von Gegenständen, die weniger als einen Euro wert sind, unter keinen Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigt, so würde diese Entscheidung niemanden binden und nur im verhandelten Einzelfall gelten. Jeder Arbeitgeber dürfte trotzdem in solchen Fällen weiterhin eine fristlose Kündigung aussprechen. Die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte könnten diese Kündigungen auch weiterhin für rechtmäßig erklären, allerdings müssten sie dann wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des BAG die Revision zulassen. Das BAG könnte dann alle diese Kündigungen aufheben. Der in den Medien oft verbreitet Eindruck, Urteile oberster Bundesgerichte seien für alle Bürger binden und entfalteten somit Gesetzeskraft, ist einfach falsch! Legislative und Judikative sind strikt getrennt!